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1992-09-28
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Bundesrat Drucksache 387/92 05.06.1992
Gesetzbeschluβ des Deutschen Bundestages:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 96. Sitzung am 5. Juni 1992 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (4.
Ausschuss) den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P.
eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens
mit der Mehrheit seiner Mitglieder in der nachstehenden Fassung angenommen:
GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES ASYLVERFAHRENS
Artikel 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Par. 1 Geltungsbereich
Par. 2 Rechtsstellung Asylberechtigter
Par. 3 Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter
Par. 4 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen
Par. 5 Bundesamt
Par. 6 Bundesbeauftragter
Par. 7 Erhebung personenbezogener Daten
Par. 8 Übermittlung personenbezogener Daten
Par. 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
Par. 10 Zustellungsvorschriften
Par. 11 Ausschluss des Widerspruchs
Zweiter Abschnitt: Asylverfahren
Erster Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Par. 12 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
Par. 13 Asylantrag
Par. 14 Antragstellung
Par. 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten
Par. 16 Sicherung der Identität
Par. 17 Sprachmittler
Zweiter Unterabschnitt: Einleitung des Asylverfahrens
Par. 18 Aufgaben der Grenzbehörde
Par. 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei
Par. 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
Par. 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen
Par. 22 Meldepflicht
Dritter Unterabschnitt: Verfahren beim Bundesamt
Par. 23 Antragstellung bei der Aussenstelle
Par. 24 Pflichten des Bundesamtes
Par. 25 Anhörung
Par. 26 Familienasyl
Par. 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung
Par. 28 Nachfluchttatbestände
Par. 29 Unbeachtliche Asylanträge
Par. 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
Par. 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge
Par. 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme
Par. 33 Nichtbetreiben des Verfahrens
Vierter Unterabschnitt: Aufenthaltsbeendigung
Par. 34 Abschiebungsandrohung
Par. 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages
Par. 36 Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher
Unbegründetheit
Par. 37 Weiteres Verfahren bei stattgegebener gerichtlicher Entscheidung
Par. 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des
Asylantrages
Par. 39 Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerkennung
Par. 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde
Par. 41 Gesetzliche Duldung
Par. 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen
Par. 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung
Dritter Abschnitt: Unterbringung und Verteilung
Par. 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
Par. 45 Aufnahmequoten
Par. 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
Par. 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
Par. 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen
Par. 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
Par. 50 Landesinterne Verteilung
Par. 51 Länderübergreifende Verteilung
Par. 52 Quotenanrechnung
Par. 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
Par. 54 Unterrichtung des Bundesamtes
Vierter Abschnitt: Recht des Aufenthalts
Erster Unterabschnitt: Aufenthalt während des Asylverfahrens
Par. 55 Aufenthaltsgestattung
Par. 56 Räumliche Beschränkung
Par. 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufenthaltseinrichtung
Par. 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
Par. 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung
Par. 60 Auflagen
Par. 61 Erwerbstätigkeit
Par. 62 Gesundheitsuntersuchung
Par. 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
Par. 64 Ausweispflicht
Par. 65 Herausgabe des Passes
Par. 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
Par. 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
Zweiter Unterabschnitt: Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens
Par. 68 Aufenthaltserlaubnis
Par. 69 Wiederkehr eines Asylberechtigten
Par. 70 Aufenthaltsbefugnis
Fünfter Abschnitt: Folgeantrag
Par. 71 Folgeantrag
Sechster Abschnitt: Erlöschen der Rechtsstellung
Par. 72 Erlöschen
Par. 73 Widerruf und Rücknahme
Siebenter Abschnitt: Gerichtsverfahren
Par. 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Par. 75 Aufschiebende Wirkung der Klage
Par. 76 Einzelrichter
Par. 77 Entscheidung des Gerichts
Par. 78 Rechtsmittel
Par. 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren
Par. 80 Ausschluss der Beschwerde
Par. 81 Nichtbetreiben des Verfahrens
Par. 82 Akteneinsicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
Par. 83 Ermächtigung zur Bildung besonderer Spruchkörper für
Streitigkeiten nach diesem Gesetz
Achter Abschnitt: Straf- und Bussgeldvorschriften
Par. 84 Verleitung zur missbräuchlichen Antragstellung
Par. 85 Sonstige Straftaten
Par. 86 Bussgeldvorschriften
Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
Par. 87 Übergangsvorschriften
Par. 88 Übertragung von Zuständigkeiten der Aufnahmeeinrichtung
Par. 89 Einschränkung von Grundrechten
Par. 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(Artikel 2: Änderung des Ausländergesetzes)
(Artikel 3: Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
(Artikel 4: Verweisung auf aufgehobene Vorschriften)
Artikel 5: Übergangsregelungen
Artikel 6: Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 7: Inkrafttreten
ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Par. 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte
nach Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes oder Schutz vor
Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in
dem ihnen die in Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten
Gefahren drohen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil
III. Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 7 Par. 13 des Gesetzes vom 12. September
1990 (BGBl. I S. 2002).
2. für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Massnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980
(BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9.
Juli 1990 (BGBl. I S. 1354).
Par. 2 Rechtsstellung Asylberechtigter
(1) Asylberechtigte geniessen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl.
I 1953 II S. 559).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylberechtigten eine
günstigere Rechtsstellung einräumen.
(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten
als Asylberechtigte.
Par. 3 Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter
Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn das Bundesamt oder ein Gericht
unanfechtbar festgestellt hat, dass ihm in dem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die in Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
bezeichneten Gefahren drohen.
Par. 4 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen
Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten
verbindlich, in denen die Anerkennung oder das Vorliegen der
Vorraussetzung des Par. 51 Ab. 1 des Ausländergesetzes rechtserheblich
ist. Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren.
Par. 5 Bundesamt
(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge. Es ist nach Massgabe dieses Gesetzes auch für
ausländerrechtliche Massnahmen und Entscheidungen zuständig.
(2) Über den einzelnen Asylantrag einschliesslich der Feststellung, ob die
Vorraussetzung des Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,
entscheidet ein insoweit weisungsgebundener Bediensteter des Bundesamtes.
Der Bedienstete muss mindestens Beamter des gehobenen Dienstes oder
vergleichbarer Angestellter sein. Der Bundesminister des Inneren kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch lebensältere
Beamte des mittleren Dienstes zulassen, die sich durch Eignung, Befähigung
und fachliche Leistung auszeichnen und besondere Berufserfahrungen
besitzen.
(3) Der Bundesminister des Inneren bestellt den Leiter des Bundesamtes.
Dieser sorgt für die ordnungsgemässe Organisation der Asylverfahren.
(4) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen
Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens
500 Unterbringungsplätzen eine Aussenstelle einrichten. Er kann in
Abstimmung mit den Ländern weitere Auβenstellen einrichten.
(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm
sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben
den Auβenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung
gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen
Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten
sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu
regeln.
Par. 6 Bundesbeauftragte
(1) Beim Bundesamt wird ein Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten
bestellt.
(2) Der Bundesbeauftragte kann sich an den Asylverfahren vor dem Bundesamt
und an Klageverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
beteiligen. Ihm ist Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Gegen
Entscheidungen des Bundesamtes kann er klagen
(3) Der Bundesbeauftragte wird vom Bundesminister der Inneren berufen und
abberufen. Er muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
Verwaltungsdienstes haben.
(4) Der Bundesbeauftragte ist an Weisungen des Bundesministers des Inneren
gebunden.
Par. 7 Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum
Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie dürfen auch ohne
Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen
Behörden und nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder
zwingend voraussetzt.
2. es offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt und
kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis der Erhebung seine
Einwilligung verweigern würde.
3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder einen
unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde,
4. die zu erfüllenden Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen
Personen oder Stellen erforderlich macht oder
5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erforderlich ist.
Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behörden und
nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen
des Betroffenen beeinträchtigt werden.
Par. 8 Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (Par. 67 Abs. 1) den mit der
Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ihnen bekannt gewordenen
Umstände mitzuteilen, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht
entgegenstehen.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt unverzüglich über
ein förmliches Auslieferungsersuchen und ein mit der Ankündigung eines
Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates
sowie über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens, wenn der Ausländer
einen Asylantrag gestellt hat.
(3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen auch zum Zwecke der
Ausführung des Ausländergesetzes den damit betrauten Behörden, soweit es
zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich
ist, übermittelt werden und von diesen dafür verwendet werden.
(4) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
bleibt unberührt.
Par. 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der
Vereinten Nationen werden.
(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen auf dessen Ersuchen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge seine Entscheidungen
und deren Begründungen.
(3) Sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen Vorfolgungsgründe
dürfen, ausser in anonymisierter Form, nur übermittelt werden, wenn sich
der Ausländer selbst an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig
nachgewiesen ist. Der Einwilligung des Ausländers bedarf es nicht, wenn
dieser sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Ausländers
entgegenstehen.
(4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie
übermittelt wurden.
Par. 10 Zustellungsvorschriften
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen,
dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörden
und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er
jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und Mitteilungen unter der letzten
Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrages oder
seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten zu lassen, wenn er für
das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen
Empfangsberechtigten benannt hat oder diesem nicht zugestellt werden kann.
Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die
Zustellung mit der Aufgabe der Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung
als unzustellbar zurückkommt.
(3) Müsste eine Zustellung ausserhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist
durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des Par. 15
Abs. 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6 des
Verwaltungszustellungsgerichtes finden Anwendung.
(4) Der Ausländer ist bei der Antragsstelle schriftlich und gegen
Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
Par. 11 Ausschuss des Widerspruchs
Gegen Massnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz findet kein
Widerspruch statt.
ZWEITER ABSCHNITT: ASYLVERFAHREN
Erster Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Par. 12 Handlungsfähiger Minderjähriger
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist
auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht
nach Massgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle
seine Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem
Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
(2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches dafür massgebend, ob ein Ausländer als
minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die
sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines
Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.
Par. 13 Asylantrag
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf
andere Weise geäusserten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im
Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz
vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt,
in dem ihm in Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Gefahren
drohen.
(2) Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung, dass die
Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, als
auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung
als Asylberechtigter beantragt.
Par. 14 Antragstellung
(1) Der Asylantrag ist bei der Aussenstelle des Bundesamtes zu stellen,
die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtungen
zugeordnet ist.
(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer
1. eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als
sechs Monaten besitzt,
2. sich in Haft oder sonstigen öffentlichen Gewahrsam, in einem
Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer
Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
3. noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein gesetzlicher
Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
Die Ausländerbehörde leistet einen ihr eingereichten schriftlichen Antrag
unverzüglich dem Bundesamt zu.
Par. 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten
(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des
Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen
Bevollmächtigten vertreten lässt.
(2) Er ist insbesondere verpflichtet,
1. den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die
erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu
machen;
2. das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm eine
Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist;
3. den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten
Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen,
Folge zu leisten;
4. seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes
betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem
Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden
vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6. die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Massnahmen zu dulden.
(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 5 sind
insbesondere
1. alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für
die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein
können,
2. von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltsgenehmigungen und
sonstige Grenzübertrittspapiere,
3. Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4. Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die
benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten
nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das
Bundesgebiet sowie
5. alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich
beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen
Entscheidungen und Massnahmen einschliesslich der Feststellung und
Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von
Bedeutung sind.
(4) Durch die Rücknahme des Asylantrages werden die Mitwirkungspflichten
des Ausländers nicht beendet.
Par. 16 Sicherung der Identität
(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch
erkennungsdienstliche Massnahmen zu sichern, es sei denn, dass er eine
unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder noch nicht das 14.
Lebensjahr vollendet hat. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke
aller zehn Finger aufgenommen werden.
(2) Zuständig für erkennungsdienstliche Massnahmen sind das Bundesamt und,
sofern der Ausländer dort um Asyl nachsucht, auch die in den Par. 18 und
19 bezeichneten Behörden. Sie können auch den Ausländer und Sachen, die
von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn er seiner Verpflichtung nach
Par. 15 Abs. 2 Nr. 4 nicht nachkommt und Anhaltspunkte bestehen, dass er
im Besitz dieser Unterlagen ist. Der Ausländer darf nur von Personen
gleichen Geschlechts untersucht werden.
(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach
Absatz 1 gewonnenen Fingerabdruckblätter zum Zwecke der
Identitätssicherung. Er darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner
Aufgaben aufbewahrte erkennungsdienstliche Unterlagen verwenden. Das
Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behörden den Grund der
Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht mitteilen, soweit dies nicht nach
anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
(4) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen werden vom Bundeskriminalamt
getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt und
gesondert gekennzeichnet. Entsprechendes gilt für die Verarbeitung in
Dateien.
(5) Die Verarbeitung und Nutzung der nach Abs. 1 gewonnenen Unterlagen ist
auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von
Beweismitteln, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass dies
zur Aufklärung einer Straftat führen wird, oder wenn es zur Abwehr einer
erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die
Unterlagen dürfen ferner für die Identifizierung unbekannter oder
vermisster Personen verwendet werden.
(6) Nach Abs. 1 gewonnene Unterlagen sind zu vernichten
1. nach unanfechtbarer Anerkennung,
2. nach Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge,
3. nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung,
4. im übrigen acht Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens;
die entsprechenden Daten sind zu löschen.
Par. 17 Sprachmittler
(1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so
ist von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder
sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des
Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, in der der
Ausländer sich mündlich verständigen kann.
(2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten
Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.
Zweiter Unterabschnitt: Einleitung des Asylverfahrens
Par. 18 Aufgaben der Grenzbehörde
(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl
nachsucht, ist unverzüglich an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur
Meldung weiterzuleiten.
(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern,
1. wenn offensichtlich ist, dass er bereits in einem anderen Staat vor
politischer Verfolgung sicher war (Par. 27 Abs. 1), oder
2. wenn offensichtlich ist, dass er sich vor seiner Einreise in das
Bundesgebiet länger als drei Monate in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften, in Österreich, der Schweiz, Schweden oder
Norwegen aufgehalten hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass
er dort, obwohl er ein Asylbegehren geltend gemacht hat, eine Abschiebung
in einen Staat zu befürchten hat, in dem ihm politische Verfolgung droht,
oder
3. im Falle des Par. 27 Abs. 2.
(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im
grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer
unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Abs. 2
vorliegen.
(4) Die Grenzbehörde hat in den Fällen des Abs. 1 den Ausländern
erkennungsdienstlich zu behandeln.
Par. 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei
(1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde oder bei der Polizei
eines Landes um Asyl nachsucht, ist in den Fällen des Par. 14 Abs. 1
unverzüglich an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung
weiterzuleiten.
(2) Die Ausländerbehörde und die Polizei haben den Ausländer
erkennungsdienstlich zu behandeln (Par. 16 Abs. 1 ). Sie können hiervon
absehen, wenn sich der Ausländer mit einem amtlichen Lichtbildausweis
ausweisen kann; in diesem Fall erfolgt die erkennungsdienstliche
Behandlung beim Bundesamt.
(3) Vorschriften über die Festnahme oder Inhaftnahme bleiben unberührt.
Par. 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
(1) Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung
weiterleitet, teilt dieser die Weiterleitung unverzüglich mit.
(2) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung unverzüglich zu
folgen.
Par. 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen
(1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung
weiterleiten, nehmen die in Par. 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten
Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverzüglich der
Aufnahmeeinrichtung zu.
(2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für seine Aufnahme
zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung.
(3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung
leitet die Unterlagen unverzüglich der ihr zugeordneten Aussenstelle des
Bundesamtes zu.
(4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in Verwahrung
genommenen Unterlagen auszuhändigen.
(5) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für
die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende
Massnahmen nicht mehr benötigt werden.
Par. 22 Meldepflicht
(1) Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Aussenstelle des
Bundesamtes zu stellen hat (Par. 14 Abs. 1), hat sich in einer
Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden. Diese nimmt ihn auf oder leitet
ihn an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen,
dass die Meldung nach Abs. 1 bei einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung
erfolgen muss. In den Fällen des Par. 18 Abs. 1 und des Par. 19 Abs. 1 ist
der Ausländer an diese Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.
Dritter Unterabschnitt: Verfahren beim Bundesamt
Par. 23 Antragstellung bei der Aussenstelle
Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist
verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung
genannten Termin bei der Aussenstelle des Bundesamtes zur Stellung des
Asylantrages persönlich zu erscheinen.
Par. 24 Pflichten des Bundesamtes
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen
Beweise. Es hat den Ausländer persönlich anzuhören. Von einer Anhörung
kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt
anerkennen will.
(2) Nach Stellung eines Asylantrages obliegt dem Bundesamt auch die
Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach Par. 53 des
Ausländergesetzes vorliegen.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über die
getroffene Entscheidung und die von dem Ausländer vorgetragenen oder sonst
erkennbaren Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über
die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu
beschaffen.
Par. 25 Anhörung
(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht
vor politischer Verfolgung begründen, und die erforderlichen Angaben
machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze,
Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in
anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der
Anerkennung als ausländischer Flüchtling oder ein Asylverfahren
eingeleitet oder durchgeführt ist.
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die
einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat
entgegenstehen.
(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben,
wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der
Ausländer ist darauf hinzuweisen.
(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem
Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung
des Ausländers und seines Bevollmächtigen bedarf es nicht. Entsprechendes
gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der
Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die
Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein
Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
Erscheint der Ausländer ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung,
entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung
des Ausländers zu berücksichtigen ist.
(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung
abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne
genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu
geben. Äussert sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht,
entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung
des Ausländers zu würdigen ist. Par. 33 bleibt unberührt.
(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich
als Vertreter des Bundes, eines Landes, des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen oder des Sonderbevollmächtigten für
Flüchtlingsfragen beim Europarat ausweisen, teilnehmen. Anderen Personen
kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die
Anwesenheit gestatten.
(7) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die
wesentlichen Angaben des Ausländers enthält.
Par. 26 Familienasyl
(1) Der Ehegatte eines Asylberechtigten wird als Asylberechtigter
anerkannt, wenn
1. die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylbewerber
politisch verfolgt wird,
2. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem
Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
3. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder
zurückzunehmen ist.
Satz 1 gilt entsprechend für die minderjährigen ledigen Kinder eines
Asylberechtigten, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit der
Anerkennung bereits geboren waren.
(2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend für die im Zeitpunkt ihrer
Asylantragstellung minderjährigen ledigen eines Asylberechtigten. Für im
Bundesgebiet nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborenen Kinder
ist der Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Kinder eines Ausländers, der nach Absatz 2 als
Asylberechtigter anerkannt worden ist.
Par. 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung
(1) Ein Ausländer, der bereits in einem anderen Staat vor politischer
Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.
(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem anderen Staat
ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, so wird vermutet, dass er bereits in einem anderen Staat vor
politischer Verfolgung sicher war.
(3) Hat sich ein Ausländer in einem Staat, in dem ihm keine politische
Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei
Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer
Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht,
dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische
Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen war.
Par. 28 Nachfluchttatbestände
Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn
die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach
Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenen Entschluss geschaffen hat, es
sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits in
Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere
keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und
Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden
konnte.
Par. 29 Unbeachtliche Asylanträge
(1) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der
Ausländer bereits in einem anderes Staat vor politischer Verfolgung sicher
war und die Rückführung in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in
dem er vor politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist.
(2) Ist die Rückführung innerhalb von drei Monaten nicht möglich, ist das
Asylverfahren fortzuführen. Die Ausländerbehörde hat das Bundesamt
unverzüglich zu unterrichten.
Par. 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
(1) Ein Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die
Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die
Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich
nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach
den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer
nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation
oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, im Bundesgebiet
aufhält.
(3) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich
unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen
Asylantrag im Sinne des Par. 13 Abs. 1 handelt.
Par. 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist
schriftlich zu begründen und den Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung
zuzustellen.
(2) In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge und nach Par. 30 Abs. 3
ist ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1
des Ausländergesetzes vorliegen und ob der Ausländer als Asylberechtigter
anerkannt wird. Von letzterer Feststellung ist abzusehen, wenn der Antrag
auf die Feststellung der Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes beschränkt war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unbeachtliche
Asylanträge ist festzustellen, ob Abschiebungshindernisse nach Par. 53 des
Ausländergesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der
Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird.
(4) Wird ein Ausländer nach Par. 26 als Asylberechtigter anerkannt, soll
von den Feststellungen zu Par. 51 Abs. 1 und Par. 53 des Ausländergesetzes
abgesehen werden.
Par. 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme
Im Falle der Rücknahme des Asylantrages stellt das Bundesamt in seiner
Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob
Abschiebungshindernisse nach Par. 53 des Ausländergesetzes vorliegen: in
den Fällen des Par. 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.
Par. 33 Nichtbetreiben des Verfahrens
Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren
trotz Aufforderung des Bundesamtes länger als einen Monat nicht betreibt.
In der Aufforderung ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende
Folge hinzuweisen.
VIERTER UNTERABSCHNITT: AUFENTHALTSBEENDIGUNG
Par. 34 Abschiebungsandrohung
(1) Das Bundesamt erlässt nach den Par. 50 und 51 Abs. 4 des
Ausländergesetzes die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als
Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist
nicht erforderlich.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den
Asylantrag verbunden werden.
Par. 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages
Im Falle eines unbeachtlichen Asylantrages droht das Bundesamt dem
Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher
war, und weist ihn in der Androhung darauf hin, dass er auch in jeden
europäischen Staat abgeschoben werden kann, über den er eingereist ist und
der das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf Flüchtlinge
aus dem Herkunftsland des Ausländer anwendet.
Par. 36 Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher
Unbegründetheit
(1) In den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen
Unbegründetheit des Asylantrags beträgt die dem Ausländer zu setzende
Ausreisefrist eine Woche.
(2) Anträge nach Par. 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die
Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu
stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind
innerhalb dieser Frist anzugeben. Der Ausla "nder ist hierauf hinzuweisen.
Par. 74 Abs. 2 Satz 2 bis 4 dieses Gesetzes und Par. 58 der
Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Abschiebung
ist bei rechtzeitiger Antragstellung bis zur unanfechtbaren Entscheidung
ausgesetzt.
Par. 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unbeachtlichkeit des
Antrages und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das
Verwaltungsgericht dem Antrag nach Par. 80 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren
fortzuführen.
(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich
unbegründet abgelehnten Asylantrages dem Antrag nach Par. 80 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem
unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der
Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.
Par. 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des
Asylantrages
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht
als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende
Ausreisefrist einen Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die
Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des
Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages vor der Entscheidung des
Bundesamtes beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages oder der Klage kann dem
Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn
er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
Par. 39 Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerkennung
(1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung aufgehoben, erlässt das
Bundesamt nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
unverzüglich die Abschiebungsandrohung. Die dem Ausländer zu setzende
Ausreisefrist beträgt einen Monat.
(2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Entscheidung von der
Feststellung, ob Abschiebungshindernisse nach Par. 53 des
Ausländergesetzes vorliegen, abgesehen, ist diese Feststellung nachzuholen.
Par. 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde
(1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, in deren
Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, über eine vollziehbare
Abschiebungsandrohung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung
erforderlichen Unterlagen zu. Das gleiche gilt, wenn das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wegen eines
Abschiebungshindernisses nach Par. 53 des Ausländergesetzes nur
hinsichtlich der Abschiebung in den betreffenden Staat angeordnet hat und
das Bundesamt das Asylverfahren nicht fortführt.
(2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, wenn das
Verwaltungsgericht in den Fällen der Par. 38 Abs. 2 und Par. 39 die
aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet.
Par. 41 Gesetzliche Duldung
(1) Hat das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines
Abschiebungshindernisses nach Par. 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes
festgestellt, ist die Abschiebung in den betreffenden Staat für die Dauer
von drei Monaten ausgesetzt. Die Frist beginnt im Falle eines Antrages
nach Par. 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Klageerhebung
mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen, im übrigen mit dem
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes.
(2) Die Ausländerbehörde kann die Aussetzung der Abschiebung widerrufen.
Sie entscheidet über die Erteilung einer Duldung nach Ablauf der drei
Monate.
Par. 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen des
Bundesamtes
Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des
Verwaltungsgerichts über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach
Par. 53 des Ausländergesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und
Wegfall des Abschiebungshindernisses nach Par. 53 Abs. 3 des
Ausländergesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer
Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.
Par. 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung des Abschiebung
(1) War der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung, darf eine
nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung
erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach Par. 42 Abs, 2 Satz 2
des Ausländergesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.
(2) Hat der Ausländer die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung mit
einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als 6 Monaten beantragt, wird die
Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar.
Im übrigen steht Par. 69 des Ausländergesetzes der Abschiebung nicht
entgegen.
(3) Haben Ehegatten oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder
gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen
Asylantrag gestellt, darf die Ausländerbehörde die Abschiebung auch
abweichend von Par. 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes vorübergehend
aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen.
DRITTER ABSCHNITT: UNTERBRINGUNG UND VERTEILUNG
Par. 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender
die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu
unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den
monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige
Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen.
(2) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle teilt
den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die
voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an
Unterbringungsplätzen mit.
(3) Par. 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Juni 1990, BGBl 1 S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen.
Par. 45 Aufnahmequoten
Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahme von
Asylbegehrenden durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis
zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich
die Aufnahmequote nach folgenden Schlüssel:
Sollanteil v. H.
Baden-Württemberg 12,2
Bayern 14,0
Berlin 2,2
Brandenburg 3,5
Bremen 1,0
Hamburg 2,6
Hessen 7,4
Mecklenburg-Vorpommern 2,7
Niedersachsen 9,3
Nordrhein-Westfalen 22,4
Rheinland-Pfalz 4,7
Saarland 1,4
Sachsen 6,5
Sachsen-Anhalt 4,0
Schleswig-Holstein 2,8
Thüringen 3,3
Par. 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
(1) Zuständig für die Aufnahme des Ausländers ist die Aufnahmeeinrichtung,
in der er sich gemeldet hat, wenn sie über einen freien Unterbringunsplatz
im Rahmen der Quote nach Par. 45 verfügt und die ihr zugeordnete
Aussenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des
Ausländers bearbeitet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die
nach Absatz 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des
Ausländers zuständig.
(2) Eine von Bundesminister des Innern bestimmte zentrale
Verteilungsstelle benennt auf Veranlassung einer Aufnahmeeinrichtung
dieser die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung.
Massgebend dafür sind die Aufnahmequoten nach Par. 45, in diesem Rahmen
die vorhandenen freien Unterbringungsplätze und sodann die
Bearbeitungsmöglichkeiten der jeweiligen Aussenstelle des Bundesamtes in
bezug auf die Herkunftsländer der Ausländer. Von mehreren danach in
Betracht kommenden Aufnahmeeinrichtungen wird die nächstgelegene als
zuständig benannt.
(3) die veranlassende Aufnahmeeinrichtung teilt der zentralen
Verteilungsstelle nur die Zahl der Ausländer unter Angabe der
Herkunftsländer mit. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen
ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden.
(4) Die Länder stellen sicher, dass die zentrale Verteilungsstelle
jederzeit über die für die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
erforderlichen Angaben, insbesondere über Zu- und Abgänge, Belegungsstand
und alle freien Unterbringungsplätze jeder Aufnahmeeinrichtung
unterrichtet ist.
(5) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stalle benannt der
zentralen Verteilungsstelle die zuständige Aufnahmeeinrichtung für den
Fall, dass das Land nach der Quotenregelung zur Aufnahme verpflichtet ist
und über keinen freien Unterbringungsplatz in den Aufnahmeeinrichtungen
verfügt.
Par. 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Aussenstelle des Bundesamtes
zu stellen haben (Par. 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zu sechs Wochen,
längstens jedoch bis zu drei Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das gleiche gilt in den Fällen des Par. 14
Abs. 2 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der
Entscheidung des Bundesamtes entfallen.
(2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der
Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.
(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist
der Ausländer verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte
erreichbar zu sein.
Par. 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen
Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor
Ablauf von drei Monaten, wenn
1. der Ausländer verpflichtet ist, an einem andren Ort oder in einer
anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,
2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder
3. ihm eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird.
Par. 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
(1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu
beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung
kurzfristig nicht möglich ist.
(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen
Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden.
Par. 50 Landesinterne Verteilung
(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen
und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen
Landesbehörde mitteilt, dass
1. nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann, dass der
Asylantrag unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist und ob
Abschiebungshindernisse nach Par. 53 des Ausländergesetzes vorliegen, oder
2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die
Entscheidung des Bundesamtes angeordnet oder
3. der Bundesbeauftragte gegen die Anerkennung des Ausländers Klage
erhoben hat.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch
Landesgesetz geregelt ist.
(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei
Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der
Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.
(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die
Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer
Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung ist die
Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu
berücksichtigen.
(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird
der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen
Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der
Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.
(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung
angegebenen Stelle zu begeben.
Par. 51 Länderübergreifende Verteilung
(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten
sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen
humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch
länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über
den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der
weitere Aufenthalt beantragt ist.
Par. 52 Quotenanrechnung
Auf die Quoten nach Par. 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den
Fällen des Par. 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie Par. 51 angerechnet.
Par. 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht
mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in
der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind
sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu
berücksichtigen.
(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet,
wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein
Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein
Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine
anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand
dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt
oder ein Gericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Par. 51
Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. In den Fällen der Sätze 1 und 2
endet die Verpflichtung auch für den Ehegatten und die minderjährigen
Kinder des Ausländers.
Par. 54 Unterrichtung des Bundesamtes
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat,
teilt dem Bundesamt unverzüglich
l. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung mit.
VIERTER ABSCHNITT: RECHT DES AUFENTHALTS
Erster Unterabschnitt: Aufenthalt während des Asylverfahrens
Par. 55 Aufenthaltsgestattung
(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des
Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet
(Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem
bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und eine Aufenthaltsgenehmigung mit
einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in Par. 69 Abs. 2
und 3 des Ausländergesetzes bezeichneten Wirkungen eines
Aufenthaltsgenehmigungsantrages. Par. 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes
bleibt unberührt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer
Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und deren
Verlängerung beantragt hat.
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder eine
Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist,
wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der
Ausländer unanfechtbar anerkannt worden ist.
Par. 56 Räumliche Beschränkung
(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der
Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers
zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. In den Fällen des Par. 14 Abs. 2
Satz 1 ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der
Ausländerbehörde beschränkt, in dem der Ausländer sich aufhält.
(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen
Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung
räumlich auf deren Bezirk beschränkt.
Par. 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung
(1) Das Bundesamt kann einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der
Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es
erfordern.
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die
sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis
unverzüglich erteilt werden.
(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein
persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er
hat diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.
Par. 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr
verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den
Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn
zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine
unbillige Härte bedeuten würde.
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die
sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis
erteilt werden.
(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein
persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne
Erlaubnis vorübergehend verlassen, sofern ihn das Bundesamt als
Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung
verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist;
das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht das Vorliegen der
Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt hat,
oder wenn die Abschiebung des Ausländers aus sonstigen rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen auf Dauer ausgeschlossen ist. Satz 1 gilt
entsprechend für den Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder des
Ausländers.
(5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer kreisangehörigen
Gemeinde kann einem Ausländer die allgemeine Erlaubnis erteilen, sich
vorübergehend im gesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten.
(6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, können die
Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sich Ausländer
ohne Erlaubnis vorübergehend in einem die Bezirke mehrerer
Ausländerbehörden umfassenden Gebiet aufhalten können.
Par. 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung
(1) Die Verlassenspflicht nach Par. 36 des Ausländergesetzes kann, soweit
erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs
durchgesetzt werden. Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben
werden.
(2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchsetzung der
Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die
freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht nicht gesichert ist und
andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.
(3) Zuständig für Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind
1. die Polizeien der Länder,
2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl nachsucht,
3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält,
4. die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich meldet, sowie
5. die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufgenommen hat.
Par. 60 Auflagen
(1) Die Aufenthaltsgestattung kann mit Auflagen versehen werden.
(2) Der Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann verpflichtet werden,
1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft zu
wohnen.
2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte Unterkunft umzuziehen
und dort Wohnung zu nehmen.
3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes
Aufenthalt und Wohnung zu nehmen.
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1
Nr. 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde oder
Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der
Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich
innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äussern.
Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse
entgegensteht.
(3) Zuständig für Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ist die
Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt beschränkt ist.
Par. 61 Erwerbstätigkeit
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit darf nicht durch
eine Auflage ausgeschlossen werden, sofern das Bundesamt den Ausländer als
Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung
verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Par. 62 Gesundheitsuntersuchung
(1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder
Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind verpflichtet, eine ärztliche
Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschliesslich einer
Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Die oberste
Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den
Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchführt.
(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung
zuständigen Behörde mitzuteilen.
Par. 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung eine mit den Angaben
zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die
Aufenthaltsgestattung ausgestellt, sofern er nicht im Besitz einer
Aufenthaltsgenehmigung ist.
(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Die Frist beträgt bei der
erstmaligen Ausstellung drei und im übrigen sechs Monate.
(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt,
solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen. Im übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk
die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist. Auflagen und Änderungen der
räumlichen Beschränkung können auch von der Behörde vermerkt werden, die
sie verfügt hat.
(4) Die Bescheinigung soll von der Ausländerbehörde eingezogen werden,
wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.
Par. 64 Ausweispflicht
(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner
Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.
(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
Par. 65 Herausgabe des Passes
(1) Dem Ausländer ist nach der Stellung des Asylantrages der Pass oder
Paβersatz auszuhändigen, wenn dieser für die weitere Durchführung des
Asylverfahrens nicht benötigt wird und der Ausländer eine
Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den
Vorschriften in anderen Gesetzen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
(2) Dem Ausländer kann der Pass oder Paβersatz vorübergehend ausgehändigt
werden, wenn dies in den Fällen des Par. 58 Abs. 1 für eine Reise oder
wenn es für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung
der Ausreise des Ausländers erforderlich ist.
Par. 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
(1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im
Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei
ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er
1. innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrichtung eintrifft, an
die er weitergeleitet worden ist,
2. die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und innerhalb einer Woche nicht
zurückgekehrt ist,
3. einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach Par. 60 Abs. 2 Satz
1 innerhalb einer Woche nicht Folge geleistet hat oder
4. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der Anschrift der
Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen hat, nicht erreichbar ist;
die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen vor, wenn der
Ausländer eine an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von
zwei Wochen in Empfang genommen hat.
(2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind die
Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der
Ausländer aufzuhalten hat, und das Bundesamt. Die Ausschreibung darf nur
von hierzu besonders ermächtigten Personen veranlasst werden.
Par. 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
1. wenn der Ausländer nach Par. 18 Abs. 2 und 3 zurückgewiesen oder
zurückgeschoben wird,
2. wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er um Asyl
nachgesucht hat, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
3. im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der
Entscheidung des Bundesamtes.
4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach Par. 52 des Ausländergesetzes
erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
5. im übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden
ist.
(2) Stellt der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Nr. 2
genannten Frist, tritt die Aufenthaltsgestattung wieder in Kraft.
Zweiter Unterabschnitt: Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens
Par. 68 Aufenthaltserlaubnis
(1) Dem Ausländer ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. Bis zur Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis gilt sein Aufenthalt im Bundesgebiet als erlaubt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist.
Par. 69 Wiederkehr eines Asylberechtigten
(1) Im Falle der Ausreise des Asylberechtigten erlischt die unbefristete
Aufenthaltserlaubnis nicht, solange er im Besitz eines gültigen von einer
deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist.
(2) Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter
keinen Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er
das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung
eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen
ist.
Par. 70 Aufenthaltsbefugnis
(1) Dem Ausländer ist eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn das
Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen
des Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt hat und die
Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht nur vorübergehend unmöglich ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist.
FÜNFTER ABSCHNITT: FOLGEANTRAG
Par. 71 Folgeantrag
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung
eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist
ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des
Par. 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die
Prüfung obliegt dem Bundesamt.
(2) Der Folgeantrag ist beim Bundesamt zu stellen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 bis 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die Par. 34 und 36
entsprechend anzuwenden.
(4) Stellt der Ausländer innerhalb eines Jahres, nachdem eine nach diesem
Gesetz ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, einen
Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt,
so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und
Abschiebungsandrohung; dies gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich
das Bundesgebiet verlassen hatte. Die Abschiebung darf erst nach einer
Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1
bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden.
Par. 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(5) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens
räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange
keine andere Entscheidung ergeht. In den Fällen des Absatzes 4 ist für
ausländerrechtliche Massnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in
deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
(6) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht
entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
SECHSTER ABSCHNITT: ERLÖSCHEN DER RECHTSSTELLUNG
Par. 72 Erlöschen
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die
Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,
erlöschen, wenn der Ausländer
1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder
durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt.
2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt
hat,
3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz
des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, geniesst oder
4. auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung des Bundesamtes den Antrag zurücknimmt.
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungsbescheid und einen Reiseausweis
unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
Par. 73 Widerruf und Rücknahme
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die
Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, sind
unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr
vorliegen. In den Fällen des Par. 26 ist die Anerkennung als
Asylberechtigter ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des
Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt,
widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer aus anderen Gründen
nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Von einem Widerruf ist
abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren
Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat
abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als
Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2) Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zurückzunehmen, wenn sie auf
Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher
Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen
nicht anerkannt werden könnte. Satz 1 findet auf die Feststellung, dass
die Voraussetzungen des Par. 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,
entsprechende Anwendung.
(3) Die Entscheidung, dass ein Abschiebungshindernis nach Par. 53 Abs.
1,2,4 oder 6 des Ausländergesetzes vorliegt, ist zurückzunehmen, wenn sie
fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen.
(4) Über Widerruf und Rücknahme entscheidet der Leiter des Bundesamtes
oder ein von ihm beauftragter Bediensteter. Dem Ausländer ist die
beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur
Äusserung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines
Monats schriftlich zu äussern. Hat sich der Ausländer innerhalb dieser
Frist nicht geäussert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer
ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist in
Lauf setzen, sind dem Ausländer zuzustellen.
SIEBENTER ABSCHNITT: GERICHTSVERFAHREN
Par. 74 Klagefrist;
Zurückweisung verspäteten Vorbringens
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der
Antrag nach Par. 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer
Woche zu stellen (Par. 36 Abs. 2 Satz 1), ist auch die Klage innerhalb
einer Woche zu erheben.
(2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung
anzugeben. Par. 87 b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt
entsprechend. Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die
Folgen der Fristversäumnis zu belehren. Das Vorbringen neuer Tatsachen und
Beweismittel bleibt unberührt.
Par. 75 Aufschiebende Wirkung der Klage
Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen
der Par. 38 Abs. 1 und Par. 73 aufschiebende Wirkung.
Par. 76 Einzelrichter
(1) Die Kammer kann in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit
einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn
bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass
inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit
auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung
der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
Par. 77 Entscheidung des Gerichts
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht
die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt massgebend,
in dem die Entscheidung gefällt wird. Par. 74 Abs. 2 Satz 2 bleibt
unberührt.
(2) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und
der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der
Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner
Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf
verzichten.
Par. 78 Rechtsmittel
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in
Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder
offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt
auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den
Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet,
das Klagebegehren im übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet
abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht
zugelassen wird. Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
findet nicht statt.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in Par. 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem
Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist,
darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch
Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags
wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die
Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt;
der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Der Antrag nach Absatz 4 tritt im Falle des Par. 84 Abs. 2 Nr. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung an die Stelle der Nichtzulassungsbeschwerde.
Für die Gerichtskosten und die Gebühren nach der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte steht er ebenfalls der Nichtzulassungsbeschwerde gleich.
Par. 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren
(1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt in bezug auf
Erklärungen und Beweismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des
Par. 74 Abs. 2 Satz 1 vorgebracht hat, Par. 128 a der
Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(2) Par. 130 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.
(3) Das Oberverwaltungsgericht kann der Berufung des Ausländers durch
Beschluss stattgeben, wenn es sie einstimmig für begründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Par. 125 Abs. 2 Satz 3
bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
Par. 80 Ausschluss der Beschwerde
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können
vorbehaltlich des Par. 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit
der Beschwerde angefochten werden.
Par. 81 Nichtbetreiben des Verfahrens
Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als
zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des
Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die
Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach
Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.
Par. 82 Akteneinsicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird Akteneinsicht auf der
Geschäftsstelle des Gerichts gewährt. Die Akten können dem
bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder
Geschäftsräume übergeben werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass
sich das Verfahren dadurch verzögert. Für die Versendung von Akten gilt
Satz 2 entsprechend.
Par. 83 Ermächtigung zur Bildung besonderer Spruchkörper für
Streitigkeiten nach diesem Gesetz
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den
Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz besondere
Spruchkörper zu bilden sowie deren Sitz zu bestimmen. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.
ACHTER ABSCHNITT: STRAF- UND BUSSGELDVORSCHRIFTEN
Par. 84 Verleitung zur missbräuchlichen Antragstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt, im
Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige
oder unvollständige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als
Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Par.
51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, zu ermöglichen. In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter gewerbsmässig oder aus grobem Eigennutz handelt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen im Sinne des Par. 11 Abs. 1
Nr. 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist straffrei.
Par. 85 Sonstige Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. entgegen Par. 50 Abs. 6 sich nicht unverzüglich zu der angegebenen
Stelle begibt,
2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach Par. 56 Abs. 1 oder 2
zuwiderhandelt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach Par. 60 Abs. 2 Satz 1 nicht
rechtzeitig nachkommt.
Par. 86 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer
Aufenthaltsbeschränkung nach Par. 56 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fünftausend
Deutsche Mark geahndet werden.
NEUNTER ABSCHNITT: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Par. 87 Übergangsvorschriften
(1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
1. Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher geltendem Recht zu
Ende zu führen, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt
seine Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat.
2. Über Folgeanträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt
worden sind, entscheidet die Ausländerbehörde nach bisher geltendem Recht.
3. Bei Ausländern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Asylantrag
gestellt haben, richtet sich die Verteilung auf die Länder nach bisher
geltendem Recht.
(2) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren gelten folgende
Übergangsvorschriften:
1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 richtet sich die Klagefrist
nach bisher geltendem Recht; die örtliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Par. 52 Nr. 2 Satz 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung.
2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet
sich nach bisher geltendem Recht, wenn der Verwaltungsakt vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist.
3. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche
Entscheidung richtet sich nach bisher geltendem Recht, wenn die
Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts
wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
4. Hat ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter Rechtsbehelf nach
bisher geltendem Recht aufschiebende Wirkung, finden die Vorschriften
dieses Gesetzes über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine
Anwendung.
5. Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine Aufforderung nach Par. 33 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869), geändert durch
Artikel 7 Par. 13 in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom 12.
September 1990 (BGBl. I S. 2002) erlassen worden, gilt insoweit diese
Vorschrift fort.
Par. 88 Übertragung von Zuständigkeiten der Aufnahmeeinrichtung
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der
Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes übertragen.
Par. 89 Einschränkung von Grundrechten
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz
1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes) werden nach Massgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach dem Gesetz
über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Par. 185 des Gesetzes vom 16.
März 1976 (BGBl. I S. 581).
Par. 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister des Innern erlässt mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.
(Artikel 2: Änderung des Ausländergesetzes)
(Artikel 3: Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
(Artikel 4: Verweisung auf aufgehobene Vorschriften)
ARTIKEL 5: ÜBERGANGSREGELUNGEN
A. Bis zum 31. März 1993 ist Artikel 1 mit folgenden Massgaben anzuwenden:
1. Par. 14 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Par. 14 Antragstellung
(1) Der Asylantrag ist bei der Ausländerbehörde zu stellen. Zuständig ist
die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält. In den
Fällen des Par. 18 ist die Ausländerbehörde zuständig, an die der
Ausländer weitergeleitet worden ist. Die Landesregierung oder die von ihr
bestimmte Stelle kann eine oder mehrere Ausländerbehörden als gemeinsam
zuständige Ausländerbehörde bestimmen. Sie kann auch bestimmen, dass der
Asylantrag nur bei bestimmten Ausländerbehörden zu stellen ist.
(2) Der Ausländer hat zur Asylantragstellung persönlich bei der
Ausländerbehörde zu erscheinen. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer sich
in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer
Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet.
(3) Die Ausländerbehörde leitet den Asylantrag unverzüglich dem Bundesrat
(sic! gemeint ist offensichtlich: "Bundesamt") zu."
2. Par. 16 Abs. 2 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Zuständig für erkennungsdienstliche Massnahmen sind die Auländerbehörden,
die Grenzbehörden und die Polizei der Länder."
3. Par. 16 Abs. 3 Satz 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behörden und dem
Bundesamt den Grund der Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht mitteilen,
soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist."
4. Par. 18 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl
nachsucht, ist unverzüglich an die für den Einreiseort zuständige
Ausländerbehörde zur Antragstellung weiterzuleiten."
5. Par. 19 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"(1) Ein Ausländer, der bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht,
ist unverzüglich an die nächstgelegene Ausländerbehörde weiterzuleiten."
6. Par. 19 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"(2) Die Polizei hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln (Par.
16 Abs. 1). Sie kann hiervon absehen, wenn sich der Ausländer mit einem
amtlichen Lichtbildausweis ausweisen kann; in diesem Fall erfolgt die
erkennungsdienstliche Behandlung durch die Ausländerbehörde."
7. Par. 20 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"(1) Die Behörde, die den Ausländer an die Ausländerbehörde weiterleitet,
teilt dieser die Weiterleitung unverzüglich mit."
8. Par. 21 Abs. 1 bis 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"(1) Die Behörden, die den Ausländer an die Ausländerbehörde weiterleiten,
nehmen die in Par. 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in
Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Ausländerbehörde zu.
(2) Beantragt der Ausländer unmittelbar bei der Ausländerbehörde Asyl,
nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung.
(3) Die Ausländerbehörde leitet die Unterlagen unverzüglich dem Bundesamt
zu."
9. Par. 22 und 23 sind nicht anzuwenden.
10. Par. 25 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"(4) Die persönliche Anhörung nach Par. 24 Abs. 1 kann in unmittelbarem
zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung (Par. 14) vorgenommen
werden. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit der Asylantragstellung
ist auch gewahrt, wenn die Anhörung nicht an demselben Tag, sondern
innerhalb einer Woche nach der Asylantragstellung erfolgt. In diesen
Fällen brauchen der Ausländer und sein Bevollmächtigter nicht geladen zu
werden. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der
Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich
zu verständigen. Erscheint der Ausländer ohne genügende Entschuldigung
nicht zur Anhörung, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch
die Nichtmitwirkung des Ausländers zu berücksichtigen ist."
11. Par. 25 Abs. 5 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Von der persönlichen Anhörung kann abgesehen werden, wenn der Ausländer
einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt."
12. Par. 30 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"(3) Ein dem Bundesamt von der Ausländerbehörde zugeleiteter Asylantrag
ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach
seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des Par. 13 Abs. 1
handelt."
13. Par. 46 - 49 sind nicht anzuwenden.
14. Par. 50 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Par. 50 Verteilung
(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, werden entsprechend
den Aufnahmequoten (Par. 45) auf die Länder verteilt.
(2) Ein Beauftragter der Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der Länder
das Land, in dem der zu verteilende Ausländer sich aufzuhalten hat
(Verteilung). Er wird vom Bundesminister des Innern berufen und abberufen.
(3) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle erlässt die
Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu
erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf
keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht.
(4) Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und
ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen.
(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird
der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen
Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der
Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.
(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung
angegebenen Stelle zu begeben.
(7) Die Länder sind verpflichtet, die aufgrund der Verteilung zugewiesenen
Personen unverzüglich aufzunehmen. Die Landesregierung oder die von ihr
bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung
innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz
geregelt ist.
(8) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei
Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der
Ausländer nach seiner Verteilung Wohnung zu nehmen hat."
15. Par. 51 und 52 sind nicht anzuwenden.
16. Par. 52 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, sollen in der Regel in
Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden."
17. Par. 56 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der
Ausländerbehörde beschränkt, bei der der Ausländer den Asylantrag zu
stellen hat."
18. Par. 57 ist nicht anzuwenden.
19. Par. 58 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer erlauben, den
Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn
zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine
unbillige Härte bedeuten würde."
20. Par. 59 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"(3) Zuständig für Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind
1. die Polizeien der Länder,
2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl nachsucht,
3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält."
21. Par. 60 Abs. 2 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Der Ausländer kann verpflichtet werden,
1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft zu
wohnen,
2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte Unterkunft umzuziehen
und dort Wohnung zu nehmen,
3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes
Aufenthalt und Wohnung zu nehmen,
4. sich zu einer zentralen Einrichtung des Landes zur Aufnahme,
Unterbringung oder Verteilung von Asylbewerbern zu begeben und in dieser
Einrichtung Wohnung zu nehmen."
22. Par. 61 ist nicht anzuwenden.
23. Par. 63 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist die
Ausländerbehörde, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt
ist. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung können auch von
der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat."
24. Par. 66 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Par. 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
(1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im
Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei
ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er
1. innerhalb einer Woche nicht bei der Ausländerbehörde vorgesprochen hat,
an die er weitergeleitet worden ist,
2. einer Zuweisungsverfügung nach Par. 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer
Woche nicht Folge geleistet hat oder
3. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der Anschrift der
Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen hat, nicht erreichbar ist; die in
Nummer 3 bezeichneten Voraussetzungen liegen vor, wenn der Ausländer eine
an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in
Empfang genommen hat.
(2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind die
Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, und
das Bundesamt. Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders
bevollmächtigten Personen veranlasst werden."
B. Übergangsvorschrift zu A.: Bei Ausländern, die in der Zeit vom 1. Juli
1992 bis zum 31. März 1993 einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich
die Verteilung auf die Länder nach A. Nummer 14.
ARTIKEL 6 BEKANNTMACHUNG DES ASYLVERFAHRENSGESETZES
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des Asylverfahrensgesetzes
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. März 1993 geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
ARTIKEL 7: INKRAFTTRETEN
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Asylverfahrensgestz vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869), geändert durch
Artikel 7 Par. 13 in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom 12.
September 1990 (BGBl. I S. 2002), ausser Kraft.
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Bei Interesse Nachfragen an Informationsdienst ID Asyl e. V.
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Heute hat der Bundesrat das GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES ASYLVERFAHRENS
beschlossen, das am 01.07.1992 in Kraft treten soll.
Zu diesem Gesetz die Stellungnahme des Deutschen Richterbundes (Auszug):
Der Deutsche Richterbund beurteilt das neue Asylverfahrensgesetz als
verfassungswidrig (Deutsche Richterzeitung 12/1991, S. 453 ff).
"Zunaechst zu den rechtlichen Fragen. Nach den Zielvorstellungen des
Parteiengespraechs soll an der einwoechigen Rechtsmittelfrist festgehalten
werden. Das Bundesverfassungsgericht hat sie schon fuer das bisher
geltende Recht in einem Beschluss vom 2. Mai 1984 als verfassungsgemaess
beurteilt.
Verfassungsrechtlich bedenklich - insbesondere unter dem Gebot des
effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - ist dagegen der Vorschlag,
die originaere Zustaendigkeit des Einzelrichters sowie zugleich fuer Eil-
und Hauptsacheverfahren nur noch eine Instanz vorzusehen. Das
Bundesverfassungsgericht hat zwar mehrfach betont, effektiver Rechtsschutz
sei nicht gleichbedeutend mit Instanzenzug. Das Grundrecht auf Asyl und
die Rechtsweggarantie verlangten jedoch fuer das asylgerichtliche
Verfahren "geeignete Vorkehrungen, die der Gefahr unanfechtbarer
Fehlurteile entgegenwirken". Ob dieser Praemisse mit der beabsichtigte
Neuregelung noch entsprochen wird, ist fraglich. Jedenfalls wuerde mit der
unanfechtbaren Entscheidung durch den Einzelrichter nur noch das absolute
Minimum an gerichtlichem Rechtsschutz gewaehrt...
In einer zusammenfassenden Betrachtung der drei wesentlichsten
Zielvorstellungen fuer das gerichtliche Verfahren - originaere
Einzelrichterzustaendigkeit, Ausschluss jeglicher Rechtsmittel und
Schnellverfahren in zwei Wochen - kommen erhebliche Bedenken. Eine
Vereinbarkeit mit dem Verfassungsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG und dem
Rechtsstaatsprinzip erscheint geradezu als "offensichtlich
ausgeschlossen". Insbesondere sind die vom Bundesverfassungsgericht
geforderten Vorkehrungen gegen unanfechtbare Fehlurteile - ueberspitzt
formuliert - in ihr Gegenteil verkehrt oder allenfalls auf einen kaum
merkbaren Rest geschrumpft. Es bleibt daher abzuwarten, ob ein nach den
beschriebenen Zielvorstellungen noch zu konzipierender Gesetzentwurf dem
Massstab der Verfassung wird standhalten koennen. Erhebliche Zweifel an
seiner Verfassungsgemaessheit sind - jedenfalls derzeit - nicht von der
Hand zu weisen."